Art 1 Anwendungsbereich
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- BGH, 25.01.2022 – II ZR 215/20Pflicht des Tatrichters zur Ermittlung des in einem anderen Staat geltenden Rechts im Hinblick auf eine Anrufung des EuGHZitiert von 2
- BGH, 05.05.2021 – IV ZR 147/20Innenausgleich einer deutschen Kfz-Haftpflichtversicherung und einer dänischen Kfz-Haftpflichtversicherung bei Lkw-Gespannunfall in DeutschlandZitiert von 1
- BGH, 05.05.2021 – IV ZR 228/20Kfz-Haftpflichtversicherung: Anwendbares Recht für Innenausgleich zwischen 2 Haftpflichtversicherungen bei GespannschadenZitiert von 3
- BGH, 08.02.2018 – IX ZR 92/17Grenzüberschreitende Insolvenz: Anwendung des allgemeinen oder des besonderen Insolvenzstatuts für die Anfechtung von Rechtshandlungen bei einem Vertrag über ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand; anwendbares Recht für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags; Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts bei Anwendbarkeit ausländischen Insolvenzanfechtungsrechts; kollusives Zusammenwirken zum Zweck einer sogenannten FirmenbestattungZitiert von 1
- BGH, 25.10.2011 – VI ZR 93/10Persönlichkeitsschutz im Internet: Unterlassungsanspruch wegen Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung; Verletzung zumutbarer Prüfpflichten des HostprovidersZitiert von 81
- EuGH, 15.01.2026 – C-77/24Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.03.2026 – VI ZR 365/23Zitiert von 1
- BGH, 23.03.2026 – VI ZR 334/23Unterlassungsansprüche gegen einen Automobilhersteller bezogen auf das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor im Hinblick auf den Klimaschutz
- EuGH, 05.02.2026 – C-76/26
37 Entscheidungen zu Art 1 Rom II-VO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 1 Rom II-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/1#abs-2 (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind
a) außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten, einschließlich der Unterhaltspflichten;
b) außervertragliche Schuldverhältnisse aus ehelichen Güterständen, aus Güterständen aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, und aus Testamenten und Erbrecht;
c) außervertragliche Schuldverhältnisse aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen;
d) außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht, dem Vereinsrecht und dem Recht der juristischen Personen ergeben, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen, die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person sowie die persönliche Haftung der Rechnungsprüfer gegenüber einer Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern bei der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen;
e) außervertragliche Schuldverhältnisse aus den Beziehungen zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten eines durch Rechtsgeschäft errichteten „Trusts“;
f) außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus Schäden durch Kernenergie ergeben;
g) außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verleumdung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Artikel 21 und 22 nicht für den Beweis und das Verfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/1#abs-4 (4) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme Dänemarks.